GBI Capital GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden AGB gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen GBI Capital GmbH (nachfolgend als „Makler“ bezeichnet) und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend als „Kaufinteressent“ bezeichnet) hinsichtlich der Vermittlung oder dem Nachweis von Transaktionen (nachfolgend als „Maklervertrag“ bezeichnet).  Der Gegenstand des Maklervertrags ist die direkte Übertragung einer Immobilie oder die Übertragung von Geschäftsanteilen einer Immobiliengesellschaft oder die Übertragung von Erbbaurechten oder vergleichbare Verfügungen (nachfolgend als „Transaktionen“ bezeichnet).

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kaufinteressenten oder sonstiger Dritter werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.

Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

§1 MAKLERVERTRAG

Der Maklervertrag kommt durch zwei übereinstimmende aufeinander bezogene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Ein Maklervertrag kann auch formlos und konkludent geschlossen werden. Durch die Übermittlung des Exposés an den Kaufinteressenten das ein Provisionsverlangen und eine Vorkenntnisklausel enthält, liegt ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent mit der Verwertung jeglicher Informationen aus dem Exposé.

§2 VERTRAULICHKEIT

2.1 Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen, sind sämtliche Informationen nur für den Kaufinteressenten bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten, auch Vollmacht- oder Auftraggebern, ohne vorherige Zustimmung, die vom Makler schriftlich einzuholen ist, nicht zugänglich gemacht werden.

2.2 Verstößt der Kaufinteressent gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, die Transaktion ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Kaufinteressent zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Provision auf der Grundlage des Exposés.

§3 HAFTUNG

3.1 Die in dem Exposé enthaltenen Informationen beruhen ausschließlich auf den Angaben des Veräußerers. Der Makler haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Exposé enthaltenen Informationen. Der Makler hat diese Informationen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überprüft, soweit die Informationen nicht offensichtlich unrichtig oder nicht plausibel sind. Insofern wird empfohlen Fachleute hinzuzuziehen bzw. Rechtsrat einzuholen.

3.2 Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten begrenzt, sofern die Pflichtverletzung nicht zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Maklers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

§4 ENTSTEHEN DES PROVISIONSANSPRUCHS

4.1 Der Anspruch auf die Provision entsteht, sobald die Vermittlung und/oder der Nachweis zu einer rechtswirksamen Transaktion führt.

4.2 Der Provisionsanspruch ist auch dann entstanden, wenn die Transaktion mit dem Kaufinteressenten verbundenen Unternehmen nach §§15 ff. AktG zustande kommt und dies auf die Maklertätigkeit zurückzuführen ist.

§5 HÖHE DES PROVISIONSANSPRUCHS

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Höhe der Provision 3,0 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer gegenüber dem Kaufinteressent. Die Provision errechnet sich aus dem notariell beurkundeten Gesamtkaufpreis.

5.2 Der Provisionsanspruch ist innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach notarieller Beurkundung der Transaktion fällig.

§6 VERTRAGSSCHLUSS DER TRANSAKTION

6.1 Der Kaufinteressent hat unverzüglich zu Kenntnis zu geben, wann und zu welchen Bedingungen er einen Vertrag über die Transaktion oder über eine andere Transaktion des vom Makler nachgewiesenen Vertragspartners abschließt. Diese Pflicht gilt auch für verbundene Unternehmen des Kaufinteressenten im Sinne des §§15 ff AktG.

6.2 Der Makler hat das Recht beim Vertragsschluss anwesend zu sein.

6.3 Der Makler hat ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Abschrift der Transaktion und der getroffenen Nebenvereinbarungen.

§7 UNVERBINDLICHKEIT DER ANGEBOTE

Die Angebote des Maklers erfolgen freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf beziehungsweise Vermietung und Verpachtung bleiben dem Verkäufer ausdrücklich vorbehalten, es sei denn, dass hierfür eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.

§8 VORKENNTNIS

Der Kaufinteressent hat dem Makler unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn  bei ihm Vorkenntnis vorliegt.  Vorkenntnis liegt vor, wenn der Kaufinteressent die Identität des Veräußerers und die konkrete Ausgestaltung der Transaktion kennt. Unterlässt der Kaufinteressent diesen Hinweis, so hat er dem Makler sämtliche Aufwendungen, die dem Makler dadurch entstehen, dass auf die Vorkenntnis nicht oder verspätet hingewiesen wird, als Schaden zu ersetzen.

§9 DOPPELTÄTIGKEIT

Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.

§10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 Ist der Kaufinteressent Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher– auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus den gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem GBI Capital GmbH und dem Kaufinteressent ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Berlin.

10.2 Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

10.3 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt ohne den übrigen Vereinbarungen zuwider zu laufen.

10.4 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.